Liebe Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer:innen,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
in unserem gesellschaftlichen Umfeld wurden in den letzten Monaten viele Coronaregeln gelockert. In Pflegeheimen hingegen hat sich seit unserem letzten Informationsschreiben vom März 2022 relativ wenig geändert. Diese Tatsache trifft sowohl bei Besucher:innen als auch bei Beschäftigten teils auf Verwunderung, teils auf Unverständnis, teilweise werden die strengeren Regeln zum Schutz unserer Heimbewohner:innen und Tagesgäste aber auch ausdrücklich begrüßt. Wir als Pflegeheimträger stehen dessen ungeachtet in der Verantwortung, die Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gewissenhaft umzusetzen. Daher ist es mir ein Anliegen, die aktuellen Regeln nochmals zusammenzufassen und zur Kenntnis zu bringen:
Testnachweispflichten für Besucher:innen:
Die Pflegeheime dürfen weiterhin nur mit einem negativen Antigentest betreten werden. Bei Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind, darf der Test nicht älter als 6 Stunden sein (ein PCR-Test darf max. 24 Stunden alt sein), bei geimpften Personen nicht älter als 24 Stunden (ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).
Ausnahmen von der Testpflicht gibt es nur für den Notfalleinsatz, den Krankentransport, für den Zutritt ohne Bewohnerkontakt für einen unerheblichen Zeitraum und für Kinder unter einem Jahr.
Die Testnachweispflicht gilt auch für die Gäste unserer Cafés, da diese räumlich mit dem Pflegeheim verbunden sind.
Die Pflegeheime sind zumindest zu stichprobenhaften Nachweiskontrollen verpflichtet. Es gilt eine bußgeldbewehrte Vorlagenpflicht für Besucher:innen und Beschäftigte.
Wir bieten allen Besucher:innen weiterhin folgende Testzeiten an:
Kontaktpersonen und Personen mit den typischen Symptomen einer Covid-19 ‑Erkrankung bleibt der Zutritt zum Heim weiterhin verwehrt.
Unsere Heime sind täglich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Bei Besuchen außerhalb dieser Zeiten bitten wir um vorherige Vereinbarung.
Testnachweispflichten für Beschäftigte:
Für alle Beschäftigten gilt eine arbeitstägliche Antigen ‑Testpflicht. Nur bei dreimal geimpften Beschäftigten oder bei Beschäftigten, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wäre eine Reduzierung auf zwei Antigentests pro Woche möglich. Die Testungen werden heimintern organisiert und angeboten.
Maskenpflicht für Besucher:innen:
Gemäß § 3 Abs. 6 der Coronaverordnung für Pflegeeinrichtungen besteht für alle Besucher:innen weiterhin eine FFP 2‑Maskenpflicht während des gesamten Aufenthalts im Pflegeheim, auch im Bewohnerzimmer. Lediglich für Kinder unter 14 Jahren ist eine medizinische Maske (MNS) ausreichend. Im Freien besteht keine Maskenpflicht.
Maskenpflicht für Beschäftigte:
Für Beschäftigte ist ab sofort das Tragen einer medizinischen Maske (MNS) ausreichend. Der MNS ist durchgängig ab Betreten des Heimes zu tragen. Sobald Corona-Infektionen auftreten, greifen die Bestimmungen des Hygieneplans und es sind wieder FFP 2‑Masken in den betroffenen Bereichen zu tragen.
Herzliche Grüße
Thilo Naujoks
Geschäftsführer