Liebe Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer:innen,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
am 16.09.2022 hat der Bundesrat seine Zustimmung zum Covid-19 Schutzgesetz in der vom Bundestag vorgelegten Fassung erklärt. Damit treten seit dem 17.09.2022 sukzessive verschiedene Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Da es sich um ein Bundesgesetzt handelt, wird es künftig keine gesonderten Coronaverordnungen des Landes Baden-Württemberg für Pflegeinrichtungen mehr geben, so die Ankündigung des Sozialministeriums.
Im Prinzip bleiben die bisherigen Schutzmaßnahmen unverändert. Für Heimbewohner:innen gibt es jedoch eine Verschärfung, die in der bestehenden Form nicht umsetzbar ist. Und dies trotz der vielen Einsprüche von den Verbänden der Pflegeheimträger und selbst unseres Sozialministeriums.
FFP‑2 Maskenpflicht zum Betreten einer Pflegeeinrichtung (besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit)
Nach den Regelungen des neuen § 28b Abs.1 Nr. 3b) IfSG dürfen voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen nur von Personen betreten werden, die eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske tragen. Für Besucher und Beschäftigte gibt es diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen.
Allerdings gilt die Maskenpflicht nunmehr auch für Bewohner:innen außerhalb „in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten“- nach aktueller Lesart des Gesetzes also außerhalb ihres Zimmers. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren.
Diese Regelung macht alle Bemühungen um soziale Teilhabe zunichte und würde alle Angebote zur Förderung der Gemeinschaft in Frage stellen. Selbst das Sozialministerium Baden-Württemberg bedauert, dass die vorgebrachte Kritik im Gesetzgebungsverfahren kein Gehör fand und versichert, sich weiterhin für die Rücknahme dieser für Heimbewohner:innen und Tagesgäste nicht hinnehmbaren Einschränkung hinzuwirken.
Faktisch können wir unsere Bewohner:innen nur auf diese Maskenpflicht hinweisen, FFP2-Masken vorhalten sowie Unterstützung zum Aufsetzen von Masken anbieten. Die Ausübung von Zwang ist nicht möglich! Auch werden und können wir Bewohner:innen, die keine Maske tragen wollen, auf dieser Gesetzesgrundlage nicht auf ihr Zimmer verweisen und in ihren Freiheitsrechten einschränken. Das Pflegeheim ist der individuelle Lebensraum unserer Bewohner:innen! Es ist aktuell nicht vorstellbar, wie dieses Gesetz umgesetzt werden kann und soll. Wir hoffen auf Einsicht und ein Einlenken des Gesetzgebers.
Grundsätzliche 24 h‑Testpflicht beim Betreten von Einrichtungen (§ 28b Abs. 1 Nr. 3b i.V.m. § 22a Abs. 3 IfSG)
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen wie bisher nur von Personen betreten werden, die einen negativen Antigen-Testnachweis vorlegen. Dieser darf grundsätzlich bei Besuchern höchstens 24 Stunden alt sein und muss überwacht erfolgen (vor Ort unter Aufsicht der Pflegeinrichtung oder von einer zugelassenen Teststelle). Zur Ermöglichung von Besuchen bieten wir weiterhin folgende Testzeiten an:
Dreimal wöchentliche Testpflicht zum Betreten von Pflegeeinrichtungen durch Beschäftigte/ keine Testpflicht für Bewohner:innen und Tagesgäste
Die Testpflicht gilt auch für Beschäftigte der Einrichtung, allerdings muss der Testnachweis nur dreimal wöchentlich erbracht werden. Zum bestmöglichen Schutz unserer Bewohner:innen halten wir intern an der täglichen Testpflicht für Beschäftigte fest. Die Möglichkeit eines unüberwachten Selbsttests ist nicht mehr vorgesehen.
Bewohner:innen und Tagesgäste unterliegen auch weiterhin keiner Testpflicht. Testungen werden nur im Rahmen des einrichtungsspezifischen Testkonzeptes, d.h. vor allem bei Infektionsgeschehen und Verdachtsfällen durchgeführt.
Sicherstellung des Infektionsschutzes in Einrichtungen und Benennung einer verantwortlichen Person (§ 35 IfSG)
Pflegeeinrichtungen müssen sicherstellen, dass die notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes getroffen werden und dies in Hygieneplänen festlegen. Diese liegen bei den städtischen Pflegeheimen unverändert vor. Neu ist, dass es Empfehlungen einer Kommission für Infektionsprävention geben wird, die aber noch nicht vorliegen. Sobald diese Empfehlungen veröffentlicht sind, werden wir unsere Hygienepläne überprüfen und ggf. überarbeiten. Zur Sicherstellung des Infektionsschutzes müssen künftig eine oder mehrere verantwortliche Personen je Einrichtung benannt werden. Bisher haben die Städtischen Pflegeheime hierfür zwei speziell ausgebildete Hygienefachkräfte bestellt, die direkt dem Pflegekoordinator zugeordnet sind. Dieser Personenkreis muss nun – nach mehr als zwei Jahren erfolgreichem Pandemiemanagement – um zusätzliche verantwortliche Personen erweitert werden, die von den Pflegekassen eine Sonderleistung (zusätzliche Vergütung) erhalten werden.
Auslaufen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 22a IfSG)
Das Covid-19-Schutzgesetz enthält keine Verlängerung der bis 31.12.2022 befristeten einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen. Allerdings bleibt die bestehende Regelung, dass ab dem 01.10.22 nur diejenigen Beschäftigten als vollständig immunisiert gelten, die dreimal geimpft oder zweimal geimpft und genesen sind (Nachweis mit PCR-Test). D.h. vom 01.10.2022 – 31.12.2022 dürfen wir nur neue Mitarbeiter:innen einstellen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Liebe Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer:innen, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Sie sehen die Pandemie lässt uns im Pflegeheim noch lange nicht los. Ich möchte Sie mit diesem Schreiben über die neue Rechtslage und die für uns relevanten Bestimmungen des Covid-19-Schutzgesetzes zeitnah informieren. Allerdings sind aktuell noch viele Fragen zur konkreten Umsetzung des Gesetzes nicht geklärt, die wir an das Ministerium, unsere Verbände und die Pflegekassen weiterleiten. Da zwischen Verabschiedung des Gesetzes und dem Inkrafttreten nur wenige Tage liegen, konnten wir aber bis zur Klärung der notwendigen Details und Auslegungen nicht zuwarten. Ich vertraue weiterhin auf ein kooperatives Miteinander zum Wohle unsere Heimbewohner:innen und Tagesgäste – auch nach unserem 27. (!) Informationsschreiben zur Corona-Pandemie.
Herzliche Grüße
Thilo Naujoks
Geschäftsführer