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Die Städ­ti­schen Pfle­ge­heime Ess­lin­gen haben sich mit dem The­ma assis­tier­ter Sui­zid inten­siv beschäf­tigt. Im Ver­wal­tungs­aus­schuss am ver­gan­ge­nen Mon­tag hat Geschäfts­füh­rer Thi­lo Nau­joks die erar­bei­te­te Grund­po­si­ti­on vor­ge­stellt, die anschlie­ßend beschlos­sen wurde.

Beschäf­tig­te der Städ­ti­schen Pfle­ge­heime bie­ten kei­ne Beglei­tung beim assis­tier­ten Sui­zid an, auch nicht bei aus­drück­li­chem Wunsch von Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­nern, Kurz­zeit- oder Tages­pfle­ge­gäs­ten. Es ist den haupt- und ehren­amt­lich Täti­gen nicht erlaubt, sich an der Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung einer Selbst­tö­tung zu betei­li­gen. Die Auf­nah­me in die Ein­rich­tun­gen der Städ­ti­schen Pfle­ge­heime zum Zwe­cke der Selbst­tö­tung ist ausgeschlossen.

Hin­ter­grund die­ser Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­aus­schus­ses vom 2. Dezem­ber 2024 ist ein Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes. Es erklär­te im Febru­ar 2020 den § 217 StGB, der bis dahin die geschäfts­mä­ßi­ge Bei­hil­fe zum Sui­zid ver­bo­ten hat­te, für nich­tig. Somit steht die Inan­spruch­nah­me einer Hil­fe zur Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung der Selbst­tö­tung jedem Men­schen zu. Die Mög­lich­keit zur Been­di­gung des Lebens mit Hil­fe Drit­ter gehö­re zur Frei­heit des Men­schen, es bedarf kei­ner soge­nann­ten „mate­ri­el­len Kri­te­ri­en“. Damit sind sach­li­che oder fach­li­che Grün­de gemeint, wie bei­spiels­wei­se eine unum­kehr­ba­re Erkran­kung, die unmit­tel­bar zum Tode führt. Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren im Bun­des­tag, die die Sui­zid­hil­fe regu­lie­ren sol­len, sind bis­lang geschei­tert. Daher war es erfor­der­lich, als Pfle­ge­heim­trä­ger selbst Posi­ti­on zu bezie­hen, wie Beschäf­tig­te mit der Sui­zid­hil­fe umge­hen sol­len. In einem län­ge­ren Pro­zess unter der exter­nen Beglei­tung durch Pro­fes­sor Dr. Andre­as Hel­ler von der Uni­ver­si­tät Graz und Susan­ne Kränz­le, Gesamt­lei­tung Hos­piz Ess­lin­gen, haben sich die Füh­rungs­kräf­te der Städ­ti­schen Pfle­ge­heime auf die nun­mehr beschlos­se­ne Grund­po­si­ti­on verständigt.

Mit die­ser kla­ren Hal­tung soll das Pal­lia­tiv­kon­zept und damit die Sui­zid­prä­ven­ti­on mit einer hos­piz­lich und pal­lia­ti­ven Sor­ge der Städ­ti­schen Pfle­ge­heime gestärkt wer­den. „Wir wol­len in unse­ren Ein­rich­tun­gen ein behü­te­tes und pro­fes­sio­nell umsorg­tes Ster­ben ermög­li­chen“, sagt Thi­lo Nau­joks, Geschäfts­füh­rer der Städ­ti­schen Pfle­ge­heime Ess­lin­gen. „Die Betei­li­gung und Beglei­tung bei einem assis­tier­ten Sui­zid sehen wir nicht als Bestand­teil der Pflege.“

Dabei geht es auch um den Schutz und die Für­sor­ge gegen­über den Mit­ar­bei­ten­den in der Pfle­ge. Sie sol­len nicht in Situa­tio­nen kom­men, in denen von ihnen die Assis­tenz zum Sui­zid oder auch nur des­sen Beglei­tung als inklu­si­ve Dienst­leis­tung der Städ­ti­schen Pfle­ge­heime erwar­tet wer­den kann. „Sowohl die Ent­schei­dung dafür als auch dage­gen könn­te Mit­ar­bei­ten­de in Gewis­sens­kon­flik­te füh­ren, die wir spä­ter nicht auf­fan­gen kön­nen“, betont Nau­joks. „Wir dür­fen die Pfle­ge an die­ser Stel­le nicht zusätz­lich belasten.“

Bereits der all­täg­li­che Umgang mit Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen und den damit zusam­men­hän­gen­den Ent­schei­dungs­pro­zes­sen, ob lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men bei unheil­bar kran­ken Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­nern durch­ge­führt wer­den sol­len oder nicht, ist sehr her­aus­for­dernd. Hier muss eine kla­re Abgren­zung zu aktiv geäu­ßer­ten Todes­wün­schen und der Durch­füh­rung eines assis­tier­ten Sui­zi­des getrof­fen wer­den, vor allem wenn die­ser in den Bewoh­ner­zim­mern eines Pfle­ge­hei­mes voll­zo­gen wer­den soll.

Heim­be­woh­ne­rin­nen und Heim­be­woh­nern, die kei­ne Ange­hö­ri­gen, Betreu­en­de oder Bevoll­mäch­tig­te haben und sich selbst töten möch­ten, steht in den Hei­men der Städ­ti­schen Pfle­ge­heime wie bis­her ein Ethik­be­ra­tungs­team zur Ver­fü­gung. In ethi­schen Fall­be­spre­chun­gen kann dann das wei­te­re Vor­ge­hen bera­ten werden.

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